Peuser: „Feuerwehrführerschein“ gilt jetzt bis 7,5 t
„Der lange Kampf hat sich gelohnt und was lange währt wird endlich gut“ betonte der für Feuerwehren, Katastrophenschutz und Rettungsdienste zuständige heimische
CDU-Landtagsabgeordnete Helmut Peuser bezüglich der zukünftigen Nutzung des „normalen“ Führerscheins für Einsatzfahrzeuge. Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des THW und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes dürfen künftig mit ihrem PKW-Führerschein auch moderne Einsatzfahrzeuge mit Anhänger fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten.
Voraussetzung für die Erteilung dieser sogenannten „kleinen Fahrberechtigung“ (für LKW 3,5 t – 4,75 t) oder der „großen Fahrberechtigung“ (für LKW 3,5t – 7,5 t) ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung mit abschließender Fahrprüfung, die feuerwehr- bzw. organisationseigene Kräfte oder Fahrlehrer durchführen können. Letztlich entscheiden THW, die Rettungsorganisationen oder die Gemeinden selbständig, welcher Personenkreis die Einweisung und Prüfung durchführt.
Helmut Peuser: „Mit dem in dieser Woche gefassten Kabinettsbeschluss haben wir praxisnahe und unbürokratische Möglichkeiten geschaffen, damit Freiwillige Feuerwehren und Hilfsorganisationen künftig genügend Fahrzeugführer bei ihren Einsätzen zur Verfügung haben“.
Auf Grund der Gesetzeslage dürfen alle Einsatzkräfte, die ihre Führerscheinprüfung nach dem 1. Januar 1999 bestanden haben, keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse fahren. Dies war bis dahin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 möglich. Nachdem viele Angehörige den Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen aus Altersgründen allmählich nicht mehr zur Verfügung stehen, muss jüngeres Personal nachrücken, das jedoch nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis für die mittlerweile schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge verfügt.
Helmut Peuser verweist darauf, dass sehr viele Hürden genommen werden mussten, um endlich das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Er dankte dabei insbesondere Ministerpräsident Volker Bouffier, der sich in seiner Zeit als Innenminister mit großem Nachdruck für die jetzt gefundene Lösung einge-setzt hat, was ebenfalls auch für den jetzigen Innenminister Boris Rhein gilt.
Die große Fahrberechtigung wie auch die kleine Fahrberechtigung gilt ausschließlich für die
Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten. Zusätzlich sind noch Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit gestattet.
„Mit Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen gibt es bisher nur vier Länder, die sowohl die große Fahrberechtigung als auch die kleine Fahrberechtigung anbieten“, betonte Peuser.
Gültigkeit erlangt die hessische Verordnung mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
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